Gericht lehnt Auskunft über Samenspenden des biologischen Vaters ab
Ein deutsches Gericht hat die Klage einer Frau abgewiesen, die Details über die Samenspenden ihres biologischen Vaters erfragen wollte. Die Klägerin, die durch eine Samenspende gezeugt wurde, begehrte Auskunft darüber, wie oft der Samen ihres Vaters verwendet worden war. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies ihre Klage ab und begründete dies damit, dass die gewünschten Informationen rechtlich nicht geschützt seien.
Mit dem Urteil wird bestätigt, dass zwar ein Recht auf Kenntnis der eigenen biologischen Abstammung besteht, dieses sich jedoch nicht auf konkrete Nutzungsdaten des Spendersamens erstreckt.
Im Mittelpunkt des Falls stand eine Frau, die durch medizinisch unterstützte Insemination gezeugt wurde. Sie verlangte von dem behandelnden Arzt Auskunft darüber, wie häufig der Samen ihres biologischen Vaters verwendet worden war, wie viele Lebendgeburten daraus resultierten und wie viele geplante Empfängnisse es gab.
Das Gericht erkannte zwar ihr Recht auf Kenntnis der biologischen Herkunft an, entschied jedoch, dass die konkret begehrten Informationen nicht rechtlich geschützt seien. Nach dem deutschen Samenspenderregistergesetz besteht kein Anspruch auf Daten darüber, wie oft der Samen eines Spenders verwendet wurde. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass die genaue Anzahl von Halbgeschwistern weder den Aufbau sinnvoller Beziehungen ermöglichen noch Inzest verhindern würde.
Das Gericht führte weiter aus, dass der Klägerin ihre Zeugungsumstände bereits bekannt seien und dass mit demselben Spender 33 Kinder gezeugt worden seien. Diese Informationen seien für ihre Identitätsentwicklung und soziale Verarbeitung ausreichend. Das Urteil ist rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar.
Die vollständige Entscheidung wird auf dem offiziellen Rechtsportal Hessens unter www.rv.hessenrecht.hessen.de veröffentlicht.
Das Urteil setzt klare Grenzen für die Informationen, die Personen zugänglich sind, die durch Samenspenden gezeugt wurden. Zwar wurde das Recht der Klägerin auf Kenntnis ihrer biologischen Abstammung anerkannt, doch entschied das Gericht, dass weitere Details zur Nutzung des Spendersamens rechtlich nicht vorgeschrieben sind. Die Entscheidung unterstreicht damit die Grenzen des deutschen Samenspenderregistergesetzes.






